Eine zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher vereinbarte Honorarklausel, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter Art 4 Abs 2 RL 93/13 . Eine solche Klausel ist nicht klar und verständlich abgefasst, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Die Honorarklausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen, es sei denn, das anwendbare mitgliedstaatliche Recht sieht dies gem Art 8 RL 93/13 ausdrücklich vor.