Seit Inkrafttreten des StPRefG und dem damit verbundenen Wechsel von gerichtlicher zu staatsanwaltlicher Leitung des strafprozessualen Vorverfahrens sind die Wege zum Schutz der widerstreitenden Interessen von Beteiligten und Dritten verzweigt. Da (Art 83 Abs 2 B-VG), ist es wichtig, diese klar erkennbar zu machen. Im Folgenden geht es um das Zusammenspiel unterschiedlicher Verfahren bei der durch gewonnener Information. (FN )