§ 133a Abs 2 StVG (§ 17 JGG)
Auch bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gem § 133a Abs 2 StVG von der Prüfung abhängig, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.