§ 45 Satz 2, §§ 161 ff, 176, 178 Abs 2, § 182 Abs 3 AußStrG
Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts, mit der ein Nachvermächtnisnehmer mit seinem Antrag auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, ist nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 Satz 2 AußStrG zu qualifizieren und daher selbständig anfechtbar.