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Das uneigentliche Nachvermächtnis im Verlassenschaftsverfahren

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/40ÖJZ 2023, 168 Heft 3 v. 27.2.2023

§ 45 Satz 2, §§ 161 ff, 176, 178 Abs 2, § 182 Abs 3 AußStrG

Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts, mit der ein Nachvermächtnisnehmer mit seinem Antrag auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, ist nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 Satz 2 AußStrG zu qualifizieren und daher selbständig anfechtbar.

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