§ 117 Abs 4 StGB (§ 33 MedienG)
Nach § 117 Abs 4 erster Satz StGB ist in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Durch einen solchen Anschluss erhält er eine prozessuale - in der StPO nicht geregelte - Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines PA zukommen. Nebenankläger sind zur Antragstellung nach § 33 Abs 1 MedienG berechtigt.