1. Art 17 Abs 3 Buchst a VO 2016/679/EU (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Abwägung, die zwischen den Rechten aus den Art 7 und 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Rechten aus Art 11 der Charta vorzunehmen ist, um einen an den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsantrag zu prüfen, der darauf abzielt, dass in der Übersicht der Ergebnisse einer Suche der Link zu einem Inhalt, der Behauptungen enthält, die von der die Auslistung begehrenden Person für unrichtig gehalten werden, gelöscht wird, diese Auslistung nicht davon abhängt, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist.