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Schutz der Vertraulichkeit im Vergaberecht muss mit Erfordernissen der Transparenz und eines wirksamen Rechtsbehelfs abgewogen werden

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturClaudia FuchsÖJZ 2023/18ÖJZ 2023, 125 - 126 Heft 2 v. 8.2.2023

1. Art 18 Abs 1 und Art 21 Abs 1 iVm Art 50 Abs 4 und Art 55 Abs 3 RL 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen - mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse - vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben, entgegenstehen.

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