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Gegenstand von NBzWdG

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/14ÖJZ 2023, 57 - 58 Heft 1 v. 11.1.2023

§ 23 StPO (§ 292 StPO)

Ermessensentscheidungen sind der NBzWdG nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.

13 Os 29/22x

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