§ 23 StPO (§ 292 StPO)
Ermessensentscheidungen sind der NBzWdG nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
13 Os 29/22x
§ 23 StPO (§ 292 StPO)
Ermessensentscheidungen sind der NBzWdG nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
13 Os 29/22x