Die Zeichen deuten auf eine absehbare Verabschiedung eines Gesetzes über eine flexible Kapitalgesellschaftsform, welche im Wesentlichen auf den Organisationsverschriften der GmbH aufbaut und diese um gewisse Funktionalitäten der AG erweitert. Es überrascht daher nicht, dass die angedachte Gesellschaftsform an internationale Vorbilder anknüpfend als flexible Kapitalgesellschaft bezeichnet wird. Sie ist auch insoweit flexibel, als sie bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Geschäftsanteilseigner mehr Gestaltungsraum einräumt und auch gesetzlich unterschiedliche Mitgliedschaftskonzepte anbietet. Der folgende Beitrag nimmt die Rechtsstellung der unterschiedlichen Gesellschafterkategorien der FlexCo in den Blick und befasst sich mit Anwendungsschwierigkeiten, die aus der subsidiären Anwendbarkeit des GmbHG resultieren, das grundsätzlich nur eine Anteilskategorie vor Augen hat.