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Fristverlängerung und EuMahnVO

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/259ÖJZ 2023, 867 - 868 Heft 14 v. 4.10.2023

Art 16 EuMahnVO

Die Bestimmungen der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen.

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