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Zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2023/257ÖJZ 2023, 864 - 866 Heft 14 v. 4.10.2023

Art 2.3, 24 ARB 2019

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn dieses Verstoßes als eingetreten.

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