Art 2.3, 24 ARB 2019
Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn dieses Verstoßes als eingetreten.