1. Art 15 DSGVO ist im Licht von Art 99 Abs 2 DSGVO dahin auszulegen, dass er auf ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art 15 DSGVO genannten Informationen anwendbar ist, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Ersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde.