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Vertragsanpassungsklausel in der Krankenversicherung

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2023/235ÖJZ 2023, 803 - 806 Heft 13 v. 13.9.2023

§§ 178f, 178g VersVG

Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gem § 178f Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des VersN herbeizuführen.

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