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Bei Verletzung der Informationspflicht befreit Widerruf des Verbrauchers trotz Vertragserfüllung von Entgeltpflicht

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2023/123ÖJZ 2023, 755 - 756 Heft 12 v. 22.8.2023

Art 14 Abs 4 lit a Z i und Art 14 Abs 5 VerbraucherrechteRL 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem Art 14 Abs 4 lit a Z i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. Art 14 Abs 3 ist iVm Art 14 Abs 4 lit a Z i zu lesen. Daraus ergibt sich, dass der Verbraucher - wenn der betreffende Unternehmer es unterlassen hat, ihm, bevor er sich durch einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag bindet, die Informationen gem Art 6 Abs 1 lit h oder j über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Verpflichtung zur Zahlung des in Art 14 Abs 3 genannten Betrags bereitzustellen - nicht für die Dienstleistungen aufzukommen hat, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise an ihn erbracht werden. Außerdem führt das Versäumnis, die in Art 6 Abs 1 lit h genannten Informationen bereitzustellen, gem Art 10 Abs 1 dazu, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert (Rn 25). Das in Art 14 Abs 5 genannte Widerrufsrecht soll den Verbraucher im besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen, in dem der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Daher ist die vorvertragliche Information über dieses Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Daraus folgt, dass in dem Fall, dass es der betreffende Unternehmer vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen iSv Art 2 Nr 8 unterlässt, einem Verbraucher die in Art 6 Abs 1 lit h oder j genannten Informationen bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, Art 14 Abs 4 lit a Z i und Art 14 Abs 5 den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreien, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen (Rn 27).

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