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Betriebsunterbrechungsversicherung - "gedehnter" Versicherungsfall

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2023/179ÖJZ 2023, 618 - 620 Heft 10 v. 28.6.2023

Art 2 ff ABFT 2005

Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen.

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