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Strafschärfung bei Rückfall

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/185ÖJZ 2023, 626 - 628 Heft 10 v. 28.6.2023

§ 39 Abs 1a StGB

Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB stellt keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben dar und wird daher von § 39 Abs 1a StGB nicht erfasst.

15 Os 64/22h

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