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Schuldunfähig durch verzögerte Reife (Teil II) Juristische und psychologische Aspekte

BeitragAufsatzSalvatore GiacomuzziÖJZ 2022/55ÖJZ 2022, 466 - 472 Heft 9 v. 25.4.2022

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist für Straftaten grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Der Gesetzgeber vermutet ab diesem Alter die Schuldfähigkeit. Nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG sind jugendliche Straftäter jedoch nicht strafbar, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Im 1. Teil (ÖJZ 2022, 374) schildert die historische Entwicklung und die Voraussetzungen dieser "verzögerten Reife": Auf welche Reife kommt es an? Welche Umstände können zu einer fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen? Welche Hinweise gibt es, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt ist?Im 2. Teil gibt einen Überblick über mögliche Beurteilungsansätze bei der Begutachtung und weist auf praktische Probleme durch das Fehlen verlässlicher Beurteilungskriterien hin.

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