Der Pflichtenkatalog des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB. Wer die Aufgaben als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet den auf der Baustelle eingesetzten AN nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für deren sachgerechte Erledigung.