Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist für Straftaten grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Der Gesetzgeber vermutet ab diesem Alter die Schuldfähigkeit. Nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG sind jugendliche Straftäter jedoch nicht strafbar, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Im 1. Teil schildert die historische Entwicklung und die Voraussetzungen dieser "verzögerten Reife": Auf welche Reife kommt es an? Welche Umstände können zu einer fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen? Welche Hinweise gibt es, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt ist?Im 2. Teil wird einen Überblick über mögliche Beurteilungsansätze bei der Begutachtung geben und auf praktische Probleme durch das Fehlen verlässlicher Beurteilungskriterien hinweisen.