Der Begriff "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung" iSv Art 5 RL 2000/78/EG impliziert, dass ein AN - und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern der AG durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird.