Gem § 54 Abs 2 EO hat der Betreibende dem ExAntrag eine Ausfertigung des Ex-Titels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Gem § 150 Geo sind vollstreckbare Ausfertigungen solche, denen eine Prüfung durch den Richter oder Rechtspfleger und darüber ein urschriftlicher Amtsvermerk voranging und für die grundsätzlich eine besondere Stampiglie zu verwenden ist. Gem § 79 Abs 1 GOG bedarf die Ausfertigung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, die mittels ADV erstellt wurde, keiner Unterschrift oder Beglaubigung.