§§ 881, 1077 ABGB
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn nach dem Inhalt der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll.
Nach der sog "Fremdkörper"-Judikatur muss der Vorkaufsberechtigte eine Nebenbedingung im Kaufvertrag, die ihm die Ausübung seines Rechts unbillig erschwert, nicht übernehmen.