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Mitverschulden wegen Provokation durch den Geschädigten

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2022/141ÖJZ 2022, 1101 - 1104 Heft 21 v. 31.10.2022

§ 1304 ABGB

Provokationen begründen ein Mitverschulden, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen. Bloß verbale Provokationen sind dafür idR nicht ausreichend.

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