§ 1304 ABGB
Provokationen begründen ein Mitverschulden, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen. Bloß verbale Provokationen sind dafür idR nicht ausreichend.