Spätestens mit der Bezeichnung der "Staatsanwälte" als "Organe der [seit BGBl I 2012/51] ordentlichen Gerichtsbarkeit" durch BGBl I 2008/2 wird Weisungsbindung gegenüber einem obersten Organ der Vollziehung in der politischen Debatte als problematisch empfunden.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.