Nach Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren ist die einstweilige Verfügung auch dann aufzuheben, wenn die gefährdete Partei obsiegt. Der Beitrag behandelt die Auswirkung dieser Aufhebung auf Exekutionsverfahren.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.