Wird ein Gebäude beschädigt, so hat der Eigentümer auch dann Anspruch auf die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wenn er den Schadensfall zum Anlass nimmt, das Gebäude neu zu errichten. Durch die Wahl einer besseren Ausführung - hier also durch Neuerrichtung - verliert er nicht den Anspruch auf jenen Aufwand, der zur Beseitigung des Schadens jedenfalls erforderlich gewesen wäre.
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