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Wenn ein Baum auf die Straße fällt

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2022/135ÖJZ 2022, 901 - 902 Heft 18 v. 12.9.2022

§ 176 Abs 2 und 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege. Ihre Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9 Ob 28/22s

Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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