ist in ÖJZ 2021, 765 ff dem Standpunkt des Verfassers entgegengetreten, dass der Nichterfüllungsschaden des zurücktretenden Verkäufers nicht nach der Handelsspanne zu bestimmen sei, wie es der derzeit noch hM entspricht, sondern vielmehr - wie dies der Verfasser vertritt - nur nach der Marktpreisdifferenz desjenigen Marktes berechnet werden darf, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Auf den ersten Blick mag dies möglicherweise als sehr spezielle und technisch anmutende Fragestellung erscheinen. Hinter ihr verbirgt sich jedoch die privatrechtlich wesentliche Problemstellung nach der dogmatischen Verankerung des Nichterfüllungsschadens. Mit der Replik soll die Diskussion vorangetrieben sowie Fehldeutungen und Missverständnissen entgegengewirkt werden.