Die spezialpräventiv ausgerichteten sanktionsergänzenden Maßnahmen der Weisung und der Bewährungshilfe sollen einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorbeugen und während der Probezeit gezielt gerade jenen Risikofaktoren begegnen, die einem künftig straffreien Leben entgegenstehen. Sie sind - stets aber auch nur dann - anzuordnen, wenn sie notwendig oder zweckmäßig sind.
13 Os 82/21i