§ 31 StGB
Die Bedachtnahme auf ein VorU gem § 31 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten vor dem VorU erster Instanz verübt wurden. Unterlassene Bedachtnahme bewirkt Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, weil von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen und so die Strafbefugnis überschritten wird, und zwar auch, wenn die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt.