Die Klagen Ungarns und Polens gegen den Konditionalitätsmechanismus der VO 2020/2092 , der den Erhalt von Mitteln aus dem EU-Haushalt davon abhängig macht, dass ein MS die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einhält, werden vom EuGH abgewiesen, da dieser Mechanismus auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde, mit dem Verfahren nach Art 7 EUV vereinbar ist und die Grenzen der Zuständigkeiten der Union sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit beachtet.