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Verfall

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/100ÖJZ 2021, 692 - 694 Heft 14 und 15 v. 19.7.2021

§ 443 Abs 3 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO)

Entscheidungen über den Verfall von Vermögenswerten sind gem § 443 Abs 3 StPO mit Berufung zu bekämpfen. Der OGH lässt in stRsp jedoch - weil die vermögensrechtliche Anordnung dem Ausspruch über die Strafe gleichsteht - eine Überprüfung nach Maßgabe des § 281 Abs 1 StPO - soweit die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist - zu.

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