Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der zum Zeitpunkt seines Abschlusses gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Weitgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, wie mit einer nachträglich (dh nach Vertragsabschluss) eintretenden Gesetz- oder Sittenwidrigkeit umzugehen ist. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, wie diese beiden Fälle im Rahmen des ABGB einzuordnen sind.
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