Die Verjährungsfrist einer allein auf einem Verstoß gegen eine europäische RL (hier: RL 2000/78/EG ) beruhenden Forderung kann frühestens mit dem Ende der Umsetzungsfrist der entsprechenden RL zu laufen beginnen.
8 Ob A 4/21b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.