§ 1487a ABGB (§ 1487 ABGB aF)
Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rk eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.