§ 484 ABGB; § 226 ZPO
Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Ein gegen den Servitutsbelasteten gerichtetes Duldungsbegehren ist ausreichend präzise, wenn aus dem Vorbringen sowie den Unterlagen das Rechtsschutzziel erkennbar ist.