Die grds Bestätigung des VersSchutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt idR ein deklaratives Anerkenntnis dar.
Aus dem deklarativen Anerkenntnis des Rechtsschutzversicherers, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen