Die Ansprüche des Bauträgers gegen den mit der Errichtung des Bauwerks beauftragten Unternehmer wegen Schlechterfüllung des Werkvertrags sind kein tauglicher Gegenstand einer Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG. Dessen Ansprüche sind keine "die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" eines "Wohnungseigentümers"; auch dann nicht, wenn der Bauträger zugleich Wohnungseigentümer ist.