Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Wenn ein praktischer Arzt erkennt, dass der ihm übermittelte radiologische Befund die fachärztliche Abklärung durch einen Neurologen indiziert, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Arzt hat sich dabei zwar aktiv um eine Kontaktaufnahme mit dem Patienten zu bemühen, der Patient trägt aber auch Eigenverantwortung. Zwei an sich taugliche und der Art nach verschiedene Versuche (Telefon, Post), mit dem Patienten Kontakt aufzunehmen, sind daher ausreichend.