§ 57 AußStrG
Im Außerstreitverfahren besteht Beweisaufnahmeermessen und es gilt der Grundsatz der Verfahrensökonomie. Es bestehen keine zwingenden methodischen Bedenken gegen die Verwertung der Ergebnisse eines Beweisverfahrens, das in Anwesenheit beider Parteien zuvor in der unrichtigen Verfahrensart geführt wurde, auch wenn dieses für nichtig erklärt wurde.