§ 281 Abs 1 Z 4 StPO (§§ 46, 232, § 238 Abs 1 und 2, § 249 Abs 1 und 2, §§ 254, 281 Abs 1 Z 1 StPO)
Voraussetzung erfolgreicher Geltendmachung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist die Entscheidung des Senats über einen in der HV gestellten Antrag oder dort erhobenen Widerspruch. Prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden bilden hingegen keinen tauglichen Bezugspunkt der Rüge.