Der zwangsweise Aufenthalt von Asylbewerbern bzw Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze ist als "Haft" einzustufen. Sollte nach gerichtlicher Prüfung feststehen, dass diese Personen ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht ihre unverzügliche Freilassung anordnen.