Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus Art 63 AEUV sowie Art 7, 8 und 12 GRC verstoßen, indem es durch den Erlass von Bestimmungen des Gesetzes Nr LXXVI von 2017 über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen, mit denen einigen Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft, und zwar solchen, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung in einer einen bestimmten Schwellenwert überschreitenden Höhe erhalten, Registrierungs-, Melde- und Offenlegungspflichten auferlegt werden und die vorsehen, dass gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden können, diskriminierende und ungerechtfertigte Beschränkungen für ausländische Spenden an Organisationen der Zivilgesellschaft eingeführt hat.