§ 1472 ABGB (§ 850 ABGB)
Wird die Naturgrenze (hier: Böschungskante zum Bachbett) durch Baumaßnahmen (hier: Bachregulierung) geändert, kann hinsichtlich der im Verhältnis zum ehemaligen Grenzverlauf gebildeten Teilflächen im streitigen Verfahren nur derjenige als Eigentümer festgestellt werden, der für sich und seine Rechtsvorgänger auf diesen Teilflächen die Vollendung der Ersitzungszeit nachweist.