Die vorliegende Entscheidung behandelt das prozessuale Problem der sog "verfehlten Entscheidungsform" in interessengerechter, differenzierender Weise. (FN 2) Während eine verfehlte Entscheidungsform (im Anlassfall: Klagsabweisung durch Urteil statt Klagszurückweisung durch Beschluss wegen fehlender Parteifähigkeit) infolge der Anordnung des § 84 Abs 2 ZPO spätestens seit der ZVN 1983 keine Probleme hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Partei aufwirft, entwickeln sich infolge der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen bei Berufung und Rekurs daraus regelmäßig ganz massive Konsequenzen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels.