Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001 (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) ist dahin auszulegen, dass eine nach der FluggastrechteVO 261/2004/EG von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.