§ 15 Abs 1 und 2 HeimAufG
Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG (maximal sechs Monate) ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der B über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist (gewesen wäre); also nicht ab Zustellung eines erst später schriftlich - entgegen § 15 Abs 1 HeimAufG - gefassten B.