Die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörden umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können - abgesehen von einer Rechtskrafterstreckung, etwa bei Rechtsnachfolge - nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. Die Frage, ob ein RM gegen einen (Haftungs-)Steuerbescheid erfolgreich gewesen wäre, ist über Einwand im gerichtlichen Verfahren als Vorfrage zu prüfen.