Eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses ist ein spezieller Fall der Interessensbeeinträchtigung. Wenn die geplante Veränderung eine wesentliche Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt (wie hier bei Errichtung eines Liftturms vor der straßenseitigen Hausfront einer Villa aus dem Jahr 1937), dann ist die Verweigerung der Zustimmung nicht unvertretbar.
5 Ob 186/18s