Seit Inkrafttreten des neuen Gewährleistungsrechts durch das GewRÄG (FN 1) gibt es nur wenige Judikate, die sich mit den Rechtsfolgen einer Parteienvereinbarung auseinandersetzten, welche die Verpflichtung zur Verbesserung bzw zum Austausch durch den Gewährleistungspflichtigen regelte.